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ZNER 2020, 106
BGH 
Keine Beteiligung einer Landesregierungsbehörde, wenn sich eine Beschwerde nur gegen eine Entscheidung der BNetzA richtet (Beschluss vom 12.11.2019, EnVR 66/18)

Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung der nach Bundesrecht zuständigen Bundesnetzagentur, ist eine Landesregulierungsbehörde nicht nach § 79 Abs. 2 EnWG am Verfahren beteiligt.

BGH, ZNER 2020, 106 (Beschluss vom 12.11.2019, EnVR 66/18)

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