Erlösobergrenzenfestlegung nach der ARegV: Ermessensausübung der Bundesnetzagentur hinsichtlich der Berücksichtigung einer Korrektur von für den Effizienzvergleich relevanten Strukturdaten nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (Beschluss vom 20.12.2022, EnVR 45/21)
Die Regulierungsbehörde handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie einen Netzbetreiber nach Abschluss der Datenerhebung und Anhörung zur Ausgestaltung des Effizienzvergleichsmodells an einem schuldhaft unrichtig gemeldeten Strukturparameter festhält, sofern eine Berücksichtigung der Korrektur der fehlerhaften Angabe im komplexen System des Effizienzvergleichs zu Verfahrensverzögerungen und weiteren Verfahrensrisiken führen würde und keine unzumutbare Härte für den Netzbetreiber gegeben ist.…
BGH, ZNERL 2023, Heft 02, Online, - (Beschluss vom 20.12.2022, EnVR 45/21)
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