Kündigung nur unter gesteigerten Anforderungen missbräuchlich (z. B. offensichtlich unwirksame und in Schädigungsabsicht ausgesprochene Kündigung) ([unbekannt] vom 10.08.2022, VI-3 Kart 75/21)
Die Vertragskonformität des Verhaltens eines Netzbetreibers unterliegt nicht deshalb einer umfassenden – den Zivilprozess ersetzenden – Überprüfung im Sinne des § 31 EnWG, weil der Inhalt des Lieferantenrahmenvertrags durch Festlegungen der Bundesnetzagentur vorgegeben wird. Das besondere Missbrauchsverfahren dient nicht dazu, die schuldrechtlichen Auswirkungen von Verstößen gegen die von § 31 EnWG erfassten Bestimmungen umfassend zu klären.…
OLG Düsseldorf, ZNERL 2022, Heft 06, Online, - ([unbekannt] vom 10.08.2022, VI-3 Kart 75/21)
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