Marktlokationen oberhalb der Niederspannung sind nicht ohne Weiteres dem Grund- und Ersatzversorger zuzuordnen (Urteil vom 02.03.2023, VI-5 U 1/22)
Bei Ausfall des vertraglichen Lieferanten im Rahmen der Versorgung in einer höheren Spannungsebene und damit außerhalb der Ersatz- und Grundversorgung setzt eine Weiterbelieferung eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen dem Letztverbraucher und dem Versorger voraus. Der Letztverbraucher kann entweder vorsorglich einen (aufschiebend bedingten) Ersatzbelieferungsvertrag oder nach Eintritt der Zuordnungslücke unverzüglich einen neuen Stromliefervertrag schließen.…
OLG Düsseldorf, ZNERL 2023, Heft 03, Online, - (Urteil vom 02.03.2023, VI-5 U 1/22)
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