Sicherstellung der Einhaltung einer max. Überschreitung des Richtwerts nach Nr. 3.2.1 Abs. 3 S. 1 TA Lärm; opt. bedrängende Wirkung (Urteil vom 01.10.2024, 8 D 2/22.AK)
Es ist im Sinne von Nr. 3.2.1 Abs. 3 Satz 1 TA Lärm dauerhaft sichergestellt, dass der Lärmrichtwert am Immissionsort nicht um mehr als 1 dB(A) überschritten wird, wenn vorhandene Anlagen für etwaige Betriebsänderungen, die mit einer erhöhten Lärmbelastung verbunden sein könnten, einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, in deren Rahmen die Einhaltung der Lärmrichtwerte wiederum durch die Genehmigungsbehörde zu prüfen ist.…
OVG Nordrhein-Westfalen, ZNERL 2024, Heft 06, Online, - (Urteil vom 01.10.2024, 8 D 2/22.AK)
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