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BB 2016, 2484
 
BAG: Erforderlichkeit der Teilnahme der Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung an einer Rhetorikschulung

Nach § 96 Abs. 8 SGB IX hat der Arbeitgeber die Kosten zu tragen, die anlässlich der Teilnahme einer Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen an einer Schulungsveranstaltung nach § 96 Abs. 4 Satz 3 SGB IX entstanden sind, soweit die bei der Schulung vermittelten Kenntnisse für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind.

BB 2016, 2484

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