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BB 2016, 1173
 
BFH Das Meistgebot in Zwangsversteigerung ist GrESt-Bemessungsgrundlage

Beim Erwerb einer Eigentumswohnung im Wege der Zwangsversteigerung ist das Meistgebot als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern.

BB 2016, 1173

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