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BB 2016, 1665
 
BGH: Kontaktaufnahme über kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer genügt nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG

a) Der Anbieter von Telemediendiensten, der auf seiner Internetseite als Möglichkeit für eine Kontaktaufnahme neben seiner E-Mail-Adresse eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer angibt, stellt damit keinen weiteren Kommunikationsweg zur Verfügung, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG an eine effiziente Kommunikation entspricht.

BB 2016, 1665

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