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BB 2016, 1665
 
BGH: Pflicht eines Anlagevermittlers zur Aufklärung über Innenprovisionen

a) Die Pflicht eines Anlagevermittlers oder Anlageberaters zur Aufklärung über Innenprovisionen von mehr als 15 % besteht auch bei der Vermittlung einer Kapitalanlage in Form einer Eigentumswohnung.

BB 2016, 1665

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