BayObLG
Die Verpflichtung, von allen Rechtsmitteln, auf die man verzichten kann, Abstand zu nehmen, gilt nur für die in verschiedenen europäischen Staaten vorgesehene Möglichkeit der Anfechtung zur inhaltlichen Überprüfung von Schiedssprüchen durch staatliche Gerichte, nicht für das gerichtliche Aufhebungsverfahren nach dem 10. Buch der ZPO.
BayObLG
vom 15.12.1999
- 4 Z Sch 23/99
BB 2000, 16 (Heft 50)
BB 2000, 16 (Heft 50)
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