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BB 2000, 21
 
BayObLG
Haben die Parteien vor dem 1.1.1998 ein Schiedsrichterbestellungs- und Ersatzbestellungsverfahren vereinbart und können die Schiedsrichter in einem nach dem 1.1.1998 eingeleiteten schiedsrichterlichen Verfahren nicht entsprechend dieser Vereinbarung bestellt werden, so hat das Scheitern der Schiedsrichterbestellung grundsätzlich nicht mehr die Unwirksamkeit der gesamten Schiedsvereinbarung zur Folge.

BayObLG, Entscheidung vom 20. Juni 2000 - 4 Z SchH 12/99;

BayObLG vom 20.06.2000 - 4 Z SchH 12/99
BB 2000, 21 (Heft 50)

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