OLG Thüringen
Die Aufhebung des Beschlusses eines staatlichen Gerichts, mit dem ein Arrestbeschluss eines Schiedsgerichts für vollstreckbar erklärt worden ist, scheidet aus, wenn der Antragsgegner weder vorträgt, das Schiedsgericht habe seinen Arrestbeschluss abgeändert oder aufgehoben, noch er habe sich vergeblich an das Schiedsgericht wegen einer Abänderung oder Aufhebung des angeordneten Arrestes gewandt. Das staatliche Gericht darf nicht in vollem Umfang über die (fortbestehende) Berechtigung der Anordnung des Schiedsgerichts befinden; es darf auch bei § 1041 Abs. 3 ZPO lediglich über die Vollziehbarkeit in der Weise ändern, wie es auch bei einem Verfahren nach Abs. 2 zulässig wäre.
OLG Thüringen
vom 24.11.1999
- 4 Sch 3/99
BB 2000, 22 (Heft 50)
BB 2000, 22 (Heft 50)
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