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BB 2000, 18
 
Hanseatischen OLG Bremen
Hat eine Partei im Schiedsverfahren Gelegenheit gehabt, ihre Verteidigungsmittel vorzutragen und hiervon auch Gebrauch gemacht, ist eine etwa zu Unrecht nicht erfolgte Berücksichtigung ihrer Verteidigungsmittel lediglich unter dem Gesichtspunkt der Verweigerung rechtlichen Gehörs (Art. 5 Abs. 1 lit (b) UNÜ) zu prüfen.

OLG Bremen, Entscheidung vom 30. September 1999 - (2) Sch 4/99;

Hanseatischen OLG Bremen vom 30.09.1999 - (2) Sch 4/99
BB 2000, 18 (Heft 50)

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