Hanseatischen OLG Bremen
Hat eine Partei im Schiedsverfahren Gelegenheit gehabt, ihre Verteidigungsmittel vorzutragen und hiervon auch Gebrauch gemacht, ist eine etwa zu Unrecht nicht erfolgte Berücksichtigung ihrer Verteidigungsmittel lediglich unter dem Gesichtspunkt der Verweigerung rechtlichen Gehörs (Art. 5 Abs. 1 lit (b) UNÜ) zu prüfen.
Hanseatischen OLG Bremen
vom 30.09.1999
- (2) Sch 4/99
BB 2000, 18 (Heft 50)
BB 2000, 18 (Heft 50)
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