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BB 2009, 2421
 

Im Blickpunkt

Abbildung 4

Leiharbeitnehmer gehören heute fast überall zur betrieblichen Praxis. Bei deren Einsatz wird jedoch allzu oft deutlich, dass Betriebsräte ihre Beteiligungsrechte nach § 14 Abs. 3 AÜG i.V. m. §§ 99, 100 BetrVG gezielt nutzen, um den Einsatz von Leiharbeitnehmern zu erschweren. Es stellt sich hierbei immer wieder die Frage, wie weit die Rechte des Betriebsrats in solchen Fällen reichen können. Von Tiling befasst sich in seinem Beitrag mit den erwähnten Beteiligungsrechten beim Einsatz von Leiharbeitnehmern und erläutert die vorliegende Problematik anhand von Praxisbeispielen und Rechtsprechung.

Armin Fladung, Verantwortlicher Redakteur im Arbeitsrecht

 
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