BayObLG
Kommen bei einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs nach Aktenlage Aufhebungsgründe im Sinn des ZPO § 1059 Abs. 2 in Betracht, so ist die daraufhin gemäß ZPO § 1063 Abs. 2 anzuordnende mündliche Verhandlung entsprechend dem Grundsatz des ZPO § 128 Abs. 1 zwingend. Ist die Antragstellerin im anberaumten Verhandlungstermin säumig und wird daher kein Sachantrag in der nach ZPO § 297 vorgesehenen Form gestellt, mangelt es an einer prozessualen Voraussetzung für eine gerichtliche Sachentscheidung nach ZPO § 1062 Abs. 1 Nr 4.
BayObLG
vom 24.02.1999
- 4 Z SchH 14/98
BB 2000, 24 (Heft 50)
BB 2000, 24 (Heft 50)
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