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BB 2008, 1348
ArbG Hamburg 
Religionsgemeinschaften können sich nur im sog. “verkündungsnahen Bereich” auf die Rechtfertigung nach § 9 AGG (zulässige unterschiedliche Behandlung wg. der Religion) berufen (Urteil vom 04.12.2007, 20 Ca 105/07)

Die Ablehnung einer Bewerbung wegen der Religionszugehörigkeit stellt einen Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 1, 2, 3 AGG festgelegte Benachteiligungsverbot dar. Die Ausnahmevorschrift des § 9 AGG (zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion) und damit das Selbstverständnis einer Religionsgemeinschaft (hier der EKD) ist richtlinienkonform nach der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.…

ArbG Hamburg, BB 2008, 1348 (Urteil vom 04.12.2007, 20 Ca 105/07)

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