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CNL 2020, 4
Schlotter/Görisch 

Deckelung für Managergehälter

Das neue Mitspracherecht der Aktionäre bei der Vorstandsvergütung wird um eine Maximalvergütung für Vorstände ergänzt. Was Aufsichtsräte und Corporate Governance-Beauftragte jetzt wissen müssen, erläutern Dr. Jochen Schlotter und Ayleen Görisch.

Abbildung 3

Festsetzung der Vorstandsgehälter in Aktiengesellschaften: Hier wird künftig nicht mehr nur nach der Pfeife des Aufsichtsrats getanzt.

Seit dem Inkrafttreten des deutschen Umsetzungsgesetzes zur Zweiten Aktionärsrechterichtzlinie – ARUG 2 – enthält das Aktiengesetz eine Neuerung zur Vorstandsvergütung. Danach legt der Aufsichtsrat eine Maximalvergütung – ein sogenanntes Cap – für Vorstandsmitglieder fest. Zudem erhält die Hauptversammlung das Recht, diese Summe noch einmal herabzusetzen. Diese Regelung zur Deckelung der Managergehälter steht im Zusammenhang mit der Stärkung der Aktionärsrechte bei der Festlegung der Vorstandsvergütung für börsennotierte Gesellschaften.

Die Maxime des Aktienrechts, wonach der Aufsichtsrat die Vergütung der Vorstände festlegt, bleibt weiterhin bestehen. Allerdings beschränkt der Gesetzgeber den Handlungsspielraum des Aufsichtsrats stärker und die Hauptversammlung erhält punktuelle Mitsprache- und Kontrollrechte.

Der Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft muss künftig verpflichtend ein abstraktes, auf die nachhaltige und langfristige Entwicklung des Unternehmens ausgerichtetes Vorstandsvergütungssystem formulieren. Das Vergütungssystem muss detaillierte Bestimmungen hinsichtlich der Festvergütung und der variablen Vergütungselemente enthalten. Der Deutsche Corporate Governance Kodex enthält dazu umfangreiche Empfehlungen. Die Wahl der Vergütungsanreize soll auch soziale und ökologische Gesichtspunkte berücksichtigten. Novum ist die verpflichtende Festlegung einer Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder und von Umständen unter denen variable Vergütungsbestandteile zurückgefordert werden können (sogenannte Claw back-Klauseln).

Es steht im alleinigen Ermessen des Aufsichtsrats, die Höhe der Obergrenze der Vergütung festzulegen. Der Aufsichtsrat kann weiterhin abwägen, welche Entlohnung erforderlich ist, damit die am besten geeigneten Kandidaten zum Vorstand bestellt werden können. Die Maximalgrenze kann entweder konkret beziffert werden oder durch Berechnungsparameter vorgegeben werden, wie beispielsweise ein Vielfaches der durchschnittlichen Mitarbeitervergütung. Die konkrete inhaltliche Ausgestaltung der Maximalvergütung steht dem Aufsichtsrat frei. Er kann entscheiden, ob die Maximalvergütung für den Gesamtvorstand oder individuell für jedes Vorstandsmitglied festgelegt wird.

Viele DAX-Unternehmen und andere große Unternehmen haben seit 2009 bereits freiwillig ein Vergütungssystem entwickelt und der Hauptversammlung zur Abstimmung vorgelegt. Ab der Hauptversammlungssaison 2021 muss der Aufsichtsrat der Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre das aufgestellte Vergütungssystem zur Beschlussfassung vorlegen. Der Aufsichtsrat hat die alleinige Vorlage- und Ausarbeitungskompetenz, so dass keine Gegenanträge der Aktionäre zu diesem Tagesordnungspunkt zulässig sind. Der Gesetzgeber hat die Regelung als empfehlendes Votum ausgestaltet, so dass Anfechtungsklagen gegen den „Say on Pay“-Beschluss unzulässig sind. Angesichts dessen trägt der Aufsichtsrat weiterhin allein die Verantwortung für die Festlegung einer angemessenen Vorstandsvergütung.

Fällt das Vergütungssystem des Aufsichtsrats bei der Hauptversammlung durch, muss der Aufsichtsrat im nächsten Jahr der Hauptversammlung erneut ein überarbeitetes Vergütungssystem vorlegen.

Das vom Aufsichtsrat im konkreten Vergütungssystem festgelegte Cap, kann auf Antrag der Aktionäre mit einem Tagesordnungsergänzungsantrag (es gilt das übliche Quorum von fünf Prozent der Aktien oder einem anteiligen Betrag von 500.000 Euro am Grundkapital) von der Hauptversammlung verbindlich herabgesetzt werden. Im Falle der Festlegung einer Gesamt-Maximalvergütung für alle Vorstandsmitglieder muss nur die Summe der ab diesem Zeitpunkt neu geschlossenen Vorstandsdienstverträge der herabgesetzten Vergütung entsprechen. Anders als der „Say on Pay“-Beschluss, ist der Herabsetzungsbeschluss nach dem Beschlussmängelrecht anfechtbar.

Vorstand und Aufsichtsrat erstellen künftig jährlich einen der Abschlussprüfung zu unterziehenden Bericht über die gewährten, geschuldeten und zugesagten Vergütungen an aktuelle und ehemalige Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder. Zudem ist zu erläutern, wie die festgelegte Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder eingehalten wurde.

Die Hauptversammlung beschließt jährlich über den Vergütungsbericht. Für kleine und mittelgroße börsennotierte Unternehmen besteht die Möglichkeit, anstelle der Beschlussfassung über den Vergütungsbericht, nur hierzu zu berichten.

Die Wirkungen der Maximalvergütungen sind unklar und werden sich in der Praxis zeigen. Sicher ist allerdings, dass die Anforderungen an die Aufsichtsräte und der Bürokratieaufwand der Aufsichtsratsarbeit weiter kontinuierlich steigen. Die Formulierung des Vergütungssystems und der jährliche Vergütungsbericht bedeuten einen erheblichen Mehraufwand für Aufsichtsräte.

Dr. Jochen Schlotter und Ayleen Görisch

Abbildung 4

Dr. Jochen Schlotter ist Rechtsanwalt im Frankfurter Büro der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland und Mitglied der Praxisgruppe Aktien- und Kapitalmarktrecht.

Abbildung 5

Ayleen Görisch ist Rechtsanwältin im Frankfurter Büro der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland und Mitglied der Praxisgruppe Aktien- und Kapitalmarktrecht.

CNL 2020 S. 4 (5)

Abbildung 6

 
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