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CNL 2021, 5
Wrocklage 

Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche tritt in Kraft

Nachdem der Bundesrat am 5. März 2021 die Umgestaltung der Vorschriften zur Geldwäschebekämpfung gebilligt hatte, trat am 18. März 2021 das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche (BGBl. I Nr. 10 (2021)) in Kraft. Der Gesetzgeber kam damit seiner Verpflichtung zur Umsetzung der am 2. Dezember 2018 in Kraft getretenen Richtlinie (EU) 2018/1673 nach. Da die EU-Richtlinie bereits bis zum 3. Dezember 2020 in nationales Recht hätte umgesetzt werden müssen, finden die neuen Regelungen ohne Übergangsfrist sofortige Anwendung. Wesentlichste Änderung ist die Streichung des Vortatenkatalogs innerhalb des Geldwäschetatbestands.

Abbildung 4

Geldwäsche: Die neuen Regelungen zur strafrechtlichen Bekämpfung finden ohne Übergangsfrist sofortige Anwendung.

Im Fokus des mit der gesetzlichen Umsetzung anvisierten Ziels einer stärkeren und effizienteren Bekämpfung der Geldwäsche steht eine grundlegende Umgestaltung des § 261 StGB. Dabei geht der Gesetzgeber über die Vorgaben der Richtlinie hinaus und weitet den Straftatbestand der Geldwäsche erheblich aus. Wesentlichste Änderung ist die Streichung des Vortatenkatalogs innerhalb des Geldwäschetatbestands. Künftig setzt § 261 Abs. 1 StGB nicht mehr voraus, dass der inkriminierte Gegenstand aus einer bestimmten Vortat herrührt. Ausreichend ist nach dem sog. All-Crime-Ansatz nunmehr, dass der Gegenstand aus irgendeiner Straftat stammt. Ob die Einbeziehung leichter und mittlerer Kriminalität, mithin selbst von Bagatellkriminalität, der geeignete Hebel ist, Geldwäschestraftaten effektiv zu bekämpfen und insbesondere der organisierten Kriminalität die finanzielle Grundlage zu entziehen, ist fraglich.

Will man über eine derartige Ausdehnung des § 261 StGB zur Umsetzung einer effektiven Geldwäschebekämpfung noch hinwegsehen, ist es doch zumindest bedenklich, dass der Gesetzgeber von der zunächst in Betracht gezogenen Aufgabe der strafbewehrten leichtfertigen Geldwäsche abgesehen hat. War es doch gerade die Streichung der leichtfertigen Geldwäsche, mittels derer eine übergebührliche Ausdehnung begrenzt und die Streichung des Vortatenkatalogs gerechtfertigt werden sollte.

Begrüßenswert ist dagegen die Kodifizierung des bereits durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 30.3.2004 – 2 BvR 1520/01, 2 BvR 1521/01 = BGBl. I 2004, S. 715) gelebten Strafverteidigerprivilegs in § 261 Abs. 1 S. 3 und Abs. 6 S. 2 StGB. Nach der gesetzlichen Neuregelung sind Strafverteidiger bei der Annahme eines Honorars nur mit Strafe bedroht, wenn sie im Zeitpunkt der Annahme ihres Honorars sicher wissen, dass Letzteres aus einer Vortat stammt. In Anbetracht des in der Praxis oft untrennbaren sachlichen Zusammenhangs zwischen dem strafrechtlichen Geldwäsche-Sachverhalt und anderen Rechtsdisziplinen wäre es gleichwohl wünschenswert gewesen, die privilegierende Vorsatzlösung über den Strafverteidiger hinausgehend (insbesondere) auch auf im Zivilrecht tätige Rechtsanwälte auszudehnen.

Mit der Neufassung des § 261 Abs. 8 StGB greift der Gesetzgeber den ursprünglich in Abs. 9 verbrieften Strafausschließungsgrund der Selbstanzeige wieder auf. Er hat damit auf die aufgekommene Kritik am Referentenentwurf reagiert und von einer Streichung des Strafausschließungsgrunds abgesehen. Die Selbstanzeige dürfte einen – wenngleich sehr kleinen – Gegenpol zur erheblichen Ausweitung des Straftatbestands des § 261 StGB darstellen.

Mit dem neu in Abs. 4 eingeführten Qualifikationstatbestand hat sich der Gesetzgeber demgegenüber für einen erhöhten Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe für Verpflichtete nach § 2 GWG entschieden. Im Hinblick auf Auslandstaten kommt eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche in Deutschland nunmehr auch unabhängig vom Recht des Tatorts in Betracht, wenn die Tat nach einer der acht in § 261 Abs. 9 Nr. 2 StGB genannten Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe bedroht ist.

Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass der Gesetzgeber mit seinem Bestreben, insbesondere den Straftatbestand des § 261 StGB handhabbarer zu machen und eine effektive Bekämpfung der Geldwäsche zu gewährleisten, (jedenfalls teilweise) über das Ziel hinausgeschossen ist. Die Neuregelung hat zu einer erheblichen Ausdehnung des Geldwäschetatbestands geführt. Mechanismen wie etwa Straffreiheit durch Selbstanzeige sind nicht in der Lage, der bedenklichen Tatbestandsausweitung ausreichend abzuhelfen. Insbesondere die Aufhebung des Vortatenkatalogs, die Strafschärfung für Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes und die Beibehaltung der leichtfertigen Geldwäsche dürften zu einem massiven Anstieg von Verdachtsmeldungen nach § 43 Abs. 1 GWG führen. Den Preis hierfür werden (neben den Normadressaten) vor allem die Strafverfolgungsbehörden, die Gerichte und die Financial Intelligence Unit (FIU) in Form einer erheblichen Mehrbelastung tragen müssen. Da hiermit zugleich eine Zunahme von Ermittlungsverfahren unumgänglich sein dürfte, ist es in erster Linie für (geldwäscheverpflichtete) Unternehmen ratsam, spätestens jetzt die entsprechenden Vorkehrungen zur Verringerung eines Geldwäscherisikos zu treffen.

Felix Wrocklage

Abbildung 5

Felix Wrocklage ist Rechtsanwalt bei Gleiss Lutz und externer Doktorand an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Sanktionenrecht (Prof. Dr. Janique Brüning). Er berät Unternehmen im Bereich Compliance & Investigations und allen Bereichen des Wirtschaftsstrafrechts. Vor seiner Zeit bei Gleiss Lutz war Felix Wrocklage als Richter tätig.

CNL 2021 S. 5 (6)

Abbildung 6

 
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