Gesetzentwurf zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie
Verbraucherinnen und Verbraucher sollen besseren rechtlichen Schutz erhalten, wenn sie Kreditgeschäfte tätigen. Auch sogenannte Buy-now-paylater-Modelle sollen erstmals in die verbraucherschützenden Regelungen für Kreditverträge einbezogen werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) am 23. Juni 2025 veröffentlicht hat. Der Gesetzentwurf soll zugleich den europäischen Binnenmarkt für Kredite zwischen Unternehmern und Verbraucherinnen und Verbrauchern fördern. Er geht zurück auf die Verbraucherkreditrichtlinie der Europäischen Union, die damit ins deutsche Recht umgesetzt werden soll.
Jetzt einkaufen und erst später bezahlen – auch das ist ein (Kurzzeit-)Kredit.
Die EU-Verbraucherkreditrichtlinie ist bis zum 20. November 2025 in nationales Recht umzusetzen und ab dem 20. November 2026 von den Mitgliedstaaten anzuwenden. Die darin vorgeschlagenen Neuerungen sollen den Verbraucherschutz erheblich ausweiten. So werden bislang unregulierte Kreditformen erstmals in die Regelungen zu Verbraucherkrediten einbezogen. Fortan fallen beispielsweise Buy-now-pay-later-Modelle und unentgeltliche Kredite unter die Regelungen. „Buy now, pay later“ bedeutet, dass bei einem Kauf das Geld erst zu einem späteren Zeitpunkt (beispielsweise 14 oder 30 Tage nach dem Kauf) vom Konto abgebucht wird. Es handelt sich dabei um einen Zahlungsaufschub und damit um einen Kurzzeitkredit.
Außerdem sollen die Vorgaben für die Kreditwürdigkeitsprüfung verschärft werden, die verpflichtend vor dem Vertragsabschluss durchzuführen ist. Insbesondere erfolgt eine Angleichung an die Maßstäbe, die bei Darlehensverträgen für Immobilien gelten.
Die Verbraucherkreditrichtlinie verfolgt einen Vollharmonisierungsansatz, der es den EU-Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht erlaubt, strengere oder weniger strenge Verbraucherschutzvorschriften vorzusehen. Soweit Umsetzungsspielraum vorhanden ist, hat das BMJV diesen nach eigenen Angaben grundsätzlich für eine möglichst bürokratiearme Regulierung genutzt, etwa beim Umfang vorvertraglicher Informationspflichten. Auch bei der Form des Vertragsschlusses sei der Spielraum der Richtlinie genutzt worden, sodass Allgemein-Verbraucherdarlehen künftig in Textform statt bislang in Schriftform abgeschlossen werden können. Der Gesetzentwurf sehe grundsätzlich keine nationalen Verschärfungen oder Erweiterungen über die zwingenden europäischen Vorgaben vor (kein sogenanntes Goldplating), heißt es in einer Mitteilung des BMJV.
chk