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CNL 2020, 4
 

Referentenentwurf zu Gesetz für faire Verbraucherverträge

Abbildung 5

Überrumpelt: Wenn Verbrauchern am Telefon Verträge aufgedrängt werden.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat Ende Januar einen Referentenentwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge vorgelegt.

Phänomene, wie die unerlaubte Telefonwerbung, die nicht nur als solche eine „unzumutbare Belästigung darstellt, sondern immer noch in zu vielen Fällen dazu führt, dass dem Verbraucher Verträge aufgedrängt oder untergeschoben werden, die er so nicht abschließen möchte“, verlangten nach weiteren Schutzmaßnahmen, heißt es in der Erläuterung zum Gesetzesentwurf. Zum anderen sei zu beobachten, dass Unternehmen zunehmend bestimmte Vertragsklauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden, die die Nutzung von Marktchancen durch die Verbraucher oder die Abtretung ihrer Ansprüche zwecks Geltendmachung durch Dritte unverhältnismäßig erschweren.

Die vorgesehenen Regelungen zielen darum auf einen verbesserten Schutz der Verbraucher vor telefonisch aufgedrängten oder untergeschobenen Verträgen, flankiert durch eine effizientere Sanktionierung unerlaubter Telefonwerbung. Vertragsklauseln in AGB, die den wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher widersprechen beziehungsweise nicht mehr zeitgemäß sind, sollen künftig unwirksam sein. Zudem solle Rechtsunsicherheit beim Kauf gebrauchter Sachen beseitigt werden, die nach einer neueren Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Ferenschild-Urteil) aufgetreten ist.

Konkret sollen Verbraucher durch die Einführung der sogenannten Bestätigungslösung für den Energiesektor besser vor telefonisch aufgedrängten oder untergeschobenen Verträgen geschützt werden. Flankierend soll durch die Einführung einer Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht für die Einwilligung der Verbraucher in Telefonwerbung die effizientere Sanktionierung von unerlaubter Telefonwerbung erreicht werden. Um Rechtsicherheit beim Kauf gebrauchter Sachen zu schaffen, soll eine Klarstellung zur Gewährleistung beim Verbrauchsgüterkauf vorgenommen werden.

chk

Abbildung 6

 
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