R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
Logo ruw-online
Logo ruw-online
Suchmodus: genau  
 
 
CNL 2021, 8
 

Wertpapierinstitutsgesetz tritt in Kraft

Der deutsche Gesetzgeber setzt die Richtlinie 2019/2034 IFD in einem gemeinsamen Gesetzeswerk mit dem Inhalt der ohnehin unmittelbar ab dem 26. Juni 2021 geltenden Verordnung 2019/2033 IFR um: Das Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG).

Abbildung 8

Bulle und Bär vor der Frankfurter Börse: Symbole für das Auf und Ab am Wertpapiermarkt.

Das Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten (Wertpapierinstitutsgesetz – WpIG) wurde am 15. April 2021 verabschiedet und tritt am 26. Juni 2021 in Kraft. Es dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 (Investment Firm Directive – IFD). Gleichzeitig tritt die Verordnung (EU) 2019/2033 (Investment Firm Regulation – IFR) in Kraft. Die IFR ist als Europäische Verordnung in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar.

Dabei sind die Regelungen so angelegt, dass es proportional zur Größe der Wertpapierinstitute zu einer intensiveren Beaufsichtigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kommt.

Das Wertpapierinstitutsgesetz enthält proportional zur Größe und Bedeutung der Wertpapierinstitute im Wesentlichen

  • Anforderungen an das Anfangskapital,

  • Anforderungen an die Geschäftsorganisation und bestimmte Anzeigepflichten,

  • Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Aufsichtsbehörden, insbesondere im Hinblick auf die Solvenz der Wertpapierinstitute sowie die Eigenkapital- und Liquiditätsanforderungen,

  • Maßstäbe zur Beurteilung der Angemessenheit der internen Kapitalanforderungen,

  • Anforderung an den Vorstand und die Aufsichtsgremien der Wertpapierinstitute im Hinblick auf die interne Unternehmensführung und

  • Regelungen zur Vergütungspolitik gegenüber bestimmten Kategorien von Mitarbeitern der Wertpapierinstitute.

Bisher unterlagen Wertpapierfirmen den Vorschriften des Kreditwesengesetzes (KWG) und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR). Hinzu kommen diverse Durchführungsverordnungen. Es galten damit prinzipiell die gleichen Bestimmungen wie für die Banken – allerdings mit zahlreichen Ausnahmen für Wertpapierinstitute, um die Verhältnismäßigkeit zu waren. Denn im Unterschied zu Kreditinstituten weisen Wertpapierinstitute keine großen Portfolios an Privatkunden- und Unternehmenskrediten auf. Sie verwalten auch keine Einlagen. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Ausfall von Wertpapierfirmen die Finanzstabilität anderer Unternehmen oder des Marktes gefährden könnte, ist dadurch gerade bei kleinen und mittleren Wertpapierinstituten geringer als bei Kreditinstituten. Künftig werden darum nur noch die großen Wertpapierfirmen den auch für die Banken geltenden Bestimmungen des KWG und der CRR unterfallen.

chk

Einen ausführlichen Beitrag zum WplG lesen Sie in der Juni-Ausgabe des Compliance-Berater: „Das Wertpapierinstitutsgesetz – oder die Etablierung eines neuen Aufsichtssystems für Finanzdienstleister“ von Prof. Dr. jur. Dieter Krimphove.

 
stats