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DSB 2020, 137
 
Aufsichtsbehörde NRW: Kurzarbeit für DSB nur bedingt möglich

Die Datenschutzbehörde aus Nordrhein-Westfalen (LDI) hat sich auf ihrer Webseite zu der Frage geäußert, ob auch der Datenschutzbeauftragte von Kurzarbeit betroffen sein darf bzw. kann. Nach Auffassung der LDI entstehen gerade in den jetzigen Zeiten neue datenschutzrechtliche Fragestellungen (z.B.: Arbeiten aus dem Home-Office; Einsatz von Videokonferenzsystemen). Umso wichtiger sei es, …

DSB 2020, 137

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