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DSB 2012, 227
Vahle 
Behördliche Auskunftspflicht über Bodenbeschaffenheit (Beschluss vom 19.11.2011, 105 K 75/10)

Eine Bodenschutzbehörde ist aufgrund der Amtshilfepflicht (Artikel 35 Abs. 1 Grundgesetz – GG) verpflichtet, dem Vollstreckungsgericht oder dem von ihm beauftragten Sachverständigen Auskunft über Altlasten eines im Zwangsversteigerungsverfahren befindlichen Grundstücks zu erteilen.

Vahle, DSB 2012, 227-228 (Beschluss vom 19.11.2011, 105 K 75/10)

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