Betroffene haben keinen Anspruch auf bestimmte aufsichtsrechtliche Maßnahmen der Datenschutzbehörde
Sowohl das SG Frankfurt Oder (Az. S 49 SF 8/19) wie auch das VG Ansbach (Az. AN 14 K 19.00272) lehnten einen Anspruch betroffener Personen gegen die jeweilige Datenschutzbehörde auf Vornahme bestimmter aufsichtsbehördlichen Maßnahmen ab. Das VG gesteht jedoch ein, dass grundsätzlich ein Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung der Behörde besteht. So das Gericht: „Ein Anspruch auf aufsichtliches Einschreiten des Betroffenen ist ähnlich wie im Sicherheits- und Polizeirecht grundsätzlich anzuerkennen, …
DSB 2020, 7-8
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