Die Nutzung von dauerhaft laufenden und speichernden Dashcams bleibt verboten (Urteil vom 09.08.2017, 1112 OWi 300 Js 121012/17)
Das AG München verurteilt eine Nutzerin von Dashcams, deren Fahrzeug vorne und hinten mit Kameras ausgestattet war, zu einem Bußgeld von 150 € wegen eines Verstoßes gegen das Datenschutzrecht. Die Frau wollte Beschädigungen an ihrem Fahrzeug nachweisen. Die Kameras waren fortlaufend in Betrieb und fertigten dauerhaft Videoaufzeichnungen des Verkehrsraums an. Das Gericht sah in dem Verhalten eine Ordnungswidrigkeit, …
Oberbeck, DSB 2017, 242 (Urteil vom 09.08.2017, 1112 OWi 300 Js 121012/17)
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