Impressumspflicht gilt auch bei provisorischer und veralteter Website ([unbekannt] vom 13.11.2014, 4 O 97/14)
Eine in Vergessenheit veraltete Website muss auch dann mit einer Anbieterkennzeichnung versehen sein, wenn die wesentlichen Funktionen abgeschaltet sind. In dem Rechtsstreit hatte der Beklagte eine Website für seine Ferienwohnung eingerichtet. Ein Mitbewerber mahnte ihn wegen eines fehlenden Impressums ab. Der Beklagte verteidigte sich mit der Behauptung, die Website sei nur versehentlich und ohne sein Wissen aktiviert worden. …
Oberbeck, DSB 2015, 39 ([unbekannt] vom 13.11.2014, 4 O 97/14)
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