Kein Unterlassungsanspruch gegen 2,5 Jahre zurückliegenden Werbeanruf (Urteil vom 17.02.2017, 2 O 59/15)
Ein Unternehmen hat keinen Unterlassungsanspruch gegen einen unerlaubten telefonischen Werbeanruf, wenn dieser bereits zweieinhalb Jahre zurückliegt, da angesichts des langen Zeitraums keine Gefahr einer weiteren Beeinträchtigung besteht. In dem Fall wurde ein Unternehmen ohne Einwilligung von einem Dienstleistungsunternehmen für Verkaufszwecke angerufen. Das Unternehmen forderte daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wegen des Cold Calls, …
Oberbeck, DSB 2017, 242 (Urteil vom 17.02.2017, 2 O 59/15)
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