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DSB 2017, 242
Oberbeck 
Keine Verpflichtung von Behörden zur namentlichen Nennung zuständiger Mitarbeiter (Beschluss vom 11.09.2017)

Ein Jobcenter ist nicht verpflichtet, einem Antragsteller den handelnden Mitarbeiter stets namentlich und mit dessen persönlicher behördeninterner E-Mail-Adresse zu benennen. Der Kläger beantragte per Mail Leistungsfortzahlung bei seiner zuständigen Sachbearbeiterin. Als das Jobcenter weitere Unterlagen verlangte, sandte der Kläger diese an die ihm bekannte E-Mail-Adresse und erhielt wegen Abwesenheit der Mitarbeiterin die Mitteilung, …

Oberbeck, DSB 2017, 242 (Beschluss vom 11.09.2017)

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