Massenhafte Werbewidersprüche über „werbestopper.de“ rechtsmissbräuchlich (Urteil vom 30.06.2017, 22 C 235/17)
Der Versand einer 35-seitigen Liste mit Werbewidersprüchen ist rechtsmissbräuchlich im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. In dem Fall hatte der Betreiber der Website „werbestopper.de“, ein Schreiben mit 2.700 Namen an die Beklagte verschickt. In dem Schreiben war (neben offensichtlich fehlerhaften Buchstabenfolgen wie „fill sdasd, sda 16, 22527 Hamburg“) auch der Name der Assistentin der Geschäftsführung von „werbestopper.…
Oberbeck, DSB 2018, 113 (Urteil vom 30.06.2017, 22 C 235/17)
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