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DSB 2010, 23
 
Meldung von Datenschutzpannen

„Im Rahmen der im letzten Jahr erfolgten Novellierung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) wurde eine Informationspflicht bei sogenannten Datenschutzpannen eingefügt. Diese neue Vorschrift, § 42a BDSG, betrifft auch das Arbeitsverhältnis. Sie soll es den Betroffenen und den Datenschutzaufsichtsbehörden erleichtern, bei Datenverlusten – das heißt, wenn die genannten sensiblen Daten unrechtmäßig in die Hände Dritter gelangt sind – Folgeschäden zu vermeiden.…

DSB 2010, 23

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