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DSB 2016, 194
Oberbeck 
SCHUFA-Meldung auch bei Widerspruch des Betroffenen zulässig (Beschluss vom 02.02.2016, 1 W 9/16)

Das bloße Bestreiten eines Darlehensvertrages durch den Betroffenen genügt nicht, um einem Unternehmen die Befugnis abzusprechen, eine Kündigung aus wichtigem Grund an die SCHUFA zu melden. Das BDSG setzt lediglich voraus, dass die gemeldete Kündigung objektiv mit Recht erfolge. Dass der Betroffene die Zahlungsrückstände nicht bestreite, sei keine Voraussetzung des § 28a Absatz 1 Nr. …

Oberbeck, DSB 2016, 194 (Beschluss vom 02.02.2016, 1 W 9/16)

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