Das Unionsrecht erlaubt nur eine gezielte, auf das absolut Notwendige beschränkte Vorratsdatenspeicherung, sofern Vorausset-zungen sowie Zugang zu den Daten klar und objektiv festgelegt sind, eine vorherige Kontrolle durch eine unabhängige Stelle sowie Speicherung in der EU erfolgt und die Löschung nach Fristablauf unwider-ruflich ist – “Tele2 Sverige” u. a. (Urteil vom 21.12.2016, C-203/15)
Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. 7. 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. 11. 2009 geänderten Fassung ist im Licht der Art.…
EuGH, EWS 2017, 51-53 (Urteil vom 21.12.2016, C-203/15)
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