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EWS 2022, 40
EuG 
Die Kommission muss als Schadensersatz Verzugszinsen auf den rechtsgrundlos gezahlten Teilbetrag einer Geldbuße wegen Missbrauchs einer beherrschenden Stellung erstatten – kein Anspruch auf entgangenen Gewinn aus außervertraglicher Haftung – “Deutsche Telekom” (Urteil vom 19.01.2021, T-610/19)

Die Europäische Kommission wird verurteilt, der Deutschen Telekom AG zum Ersatz des ihr entstandenen Schadens eine Entschädigung in Höhe von 1 750 522,83 Euro zu zahlen.

EuG, EWS 2022, 40-41 (Urteil vom 19.01.2021, T-610/19)

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