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EWS 2010, 144
 
EuGH
Die Vergaberichtlinie 2004/18 ist nicht anzuwenden, wenn eine öffentliche Einrichtung ein Grundstück verkauft, für das eine Gebietskörperschaft beabsichtigt, später einen öffentlichen Bauauftrag zu vergeben (Abgrenzung: zweistufiges Vergabeverfahren) - "Helmut Müller"

Art. 1 Abs. 2 Buchst. b, Art. 1 Abs. 3; Bauaufträge, öffentliche, Grundstücksverkauf durch öffentliche Einrichtung, Absicht, Bauleistungen zu erbringen, die städtebaulichen Zielen einer Gebietskörperschaft entsprechen, Begriff des Bauauftrags, unmittelbares wirtschaftliches Interesse des Auftraggebers, Übernahme einklagbarer Verpflichtungen, Begriff der Baukonzession, Risikoübernahme, (bloße) Ausübung städtebaulicher Regelungszuständigkeiten, (kein) zweistufiges Vergabeverfahren, (keine) Anwendung der Vergaberichtlinie 2004/18, Vergabe, Vergaberichtlinie, Anwendungsbereich, Aufträge, Begriff, entgeltlicher Vertrag, Baukonzession, (keine) Anwendung der Vergaberichtlinie

EuGH vom 25.03.2010 - Rs. C-451/08
EWS 2010, 144 (Heft 4)

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