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EWS 2023, 50
EuGH 
Eine Unionsmarke wird durch den Betreiber einer Online-Verkaufsplattform mit Online-Marktplatz benutzt, wenn dieser die Waren von Markeninhaber und Drittanbietern einheitlich präsentiert, die Anzeigen für die markenverletzenden Waren Teil seiner kommerziellen Kommunikation sind und er Drittanbietern zusätzliche Vertriebsleistungen anbietet – “Louboutin/Amazon” (Urteil vom 22.12.2022, C-148/21)

Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. 6. 2017 über die Unionsmarke ist wie folgt auszulegen:

EuGH, EWS 2023, 50-55 (Urteil vom 22.12.2022, C-148/21)

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