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EWS 2010, 150
 
EuGH
Erbringt ein Handelsvertreter Leistungen in mehreren Mitgliedstaaten, ist Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art. 5 Nr. 1 EuGVO grundsätzlich der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung - "Wood Floor"

Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich; Handelsvertreter, Gerichtsstand des Erfüllungsorts, (Dienst-)Leistungen in mehreren Mitgliedstaaten, Art. 5 Nr. 1 lit. a, b EuGVO, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Dienstleistungen in mehreren Mitgliedstaaten, EuGVO, b

EuGH vom 11.03.2010 - Rs. C-19/09
EWS 2010, 150 (Heft 4)

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