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EWS 2013, 202
 
EuGH
Eine Gerichtsstandsvereinbarung zwischen Hersteller und ursprünglichem Erwerber wirkt gegenüber dem Enderwerber in einer Vertragskette von Eigentumsüber-tragungen nur, wenn dieser ausdrücklich zustimmt - "Refcomp"

Nr. 44/2001 Art. 23; EuGVVO, Gerichtsstandsvereinbarung, Hersteller/Ersterwerber, Kette von Verträgen, Eigentumsübertragungen, (Un)Wirksamkeit gegenüber Haftungsklage des Enderwerbers, Zustimmungserfordernis, Vertragsautonomie, Art. 23 Abs. 1 EuGVVO, Hersteller, Ersterwerber, Haftungsklage, (Un)Wirksamkeit gegenüber Enderwerber, Wirksamkeit gegenüber Haftungsklage des Enderwerbers nur bei Zustimmung, Art. 23 Abs. 1 EuG, Wirksamkeit gegenüber Enderwerber nur bei Zustimmung, Zuständigkeit, gerichtliche

EuGH vom 07.02.2013 - Rs. C-543/10
EWS 2013, 202 (Heft 5)

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