EuGH
Wenn Versicherungszeiten in Drittstaat aufgrund bilateralen Abkommens anzurechnen sind, gilt dies nicht nur für eigene, sondern auch für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten
EuGH, Entscheidung vom 15. Januar 2002 - C-55/00;
EuGH
vom 15.01.2002
- C-55/00
EWS
2002, 85
(Heft 2)
UrteilstenorDie zuständigen Sozialversicherungsträger eines ersten Mitgliedstaats sind gemäß ihren gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen aus Art. 39 EG gehalten, für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen bei Alter die von einem Staatsangehörigen eines zweiten Mitgliedstaats in einem Drittstaat zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, wenn diese Träger bei Vorliegen derselben Beitragsvoraussetzungen die Berücksichtigung solcher von den eigenenStaatsangehörigen zurückgelegten ...
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