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EWS 2011, 99
 
EuGH
Die Aufrechterhaltung geschlechtsspezifischer Prämien und Leistungen im Versicherungssektor ist ab 21. 12. 2012 unzulässig

Art. 5 Abs. 2; Grundrechtecharta Art. 21 und Art. 23; Gleichbehandlungsgrundsatz, Versicherungsektor, geschlechtsspezifische versicherungsmathematische Risikofaktoren, Aufrechterhaltung nationaler Ausnahmeregelungen, zeitliche Beschränkung, Art. 5 Abs. 2 Richtlinie 2004/113, Ungültigkeit, Art. 21 und 23 Grundrechtecharta, Übergangsregelung, Grundrechtecharta, Versicherung, geschlechtsneutrale Prämien und Leistungen, zeitliche Beschränkung der Ausnahmeregelung für geschlechtsspezifische versicherungsmathematische Risikofaktoren

EuGH vom 01.03.2010 - Rs. C-236/09
EWS 2011, 99 (Heft 3)

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