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EWS 2012, 394
 
EuGH
Eine "fakultative Zusatz-leistung" (Reiserücktrittsversicherung) kann nur in der Weise angeboten werden, dass eine ausdrückliche Annahme des Verbrauchers erforderlich ist ("Opt-in") - "ebookers"

Art. 23 Abs. 1 letzter Satz; Luftverkehr, Zusatzleistung, fakultative, Reiserücktrittsversicherung, ausdrückliche Annahme des Verbrauchers (Opt-in), rechtlich und wirtschaftlich unabhängiges Unternehmen (Versicherung), Verbraucherschutz, Luftverkehr Reiserücktrittsversicherung, Opt-in, Verbraucherschutz siehe dort

EuGH vom 19.07.2012 - Rs. C-112/11
EWS 2012, 394 (Heft 9)

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