Lugano-II-Übereinkommen: Eine Schlichtungsbehörde nach Schweizer Recht, die für ein vorgeschaltetes obligatorisches Schlichtungsverfahren zuständig ist, ist ein “Gericht” – Rechtshängigkeit eines Anspruchs auf Erstattung von Sozialhilfe – “Schlömp” (Urteil vom 20.12.2017, C-467/16)
Die Art. 27 und 30 des am 30. 10. 2007 unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, das im Namen der Gemeinschaft durch den Beschluss des Rates 2009/430/EG vom 27. 11. 2008 genehmigt wurde, sind dahin auszulegen, dass bei Rechtshängigkeit ein “Gericht” zu dem Zeitpunkt als angerufen gilt, …
EuGH, EWS 2018, 58-59 (Urteil vom 20.12.2017, C-467/16)
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