Unionsmarke: Wer markenrechtsverletzende Waren für Dritte zum Versand nach Verkauf auf Online-Marktplatz lagert, besitzt die Waren bei Nichtkenntnis der Verletzung nur dann zum Zweck des Anbietens/Inverkehrbringens, wenn er den Zweck selbst verfolgt – “Amazon” (Urteil vom 02.04.2020, C-567/18)
Art. 9 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. 2. 2009 über die [Unionsmarke] und Art. 9 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. 6. 2017 über die Unionsmarke sind dahin auszulegen, dass eine Person, die für einen Dritten markenrechtsverletzende Waren lagert,170 ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung zu haben, …
EuGH, EWS 2020, 169-173 (Urteil vom 02.04.2020, C-567/18)
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