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EWS 2010, 348
 
EuGH
Anlagen zur Klageschrift können in einer anderen Sprache als der Verfahrens-sprache abgefasst sein, wenn die relevanten Passagen übersetzt sind - Ne bis in idem gilt auch für Vertragsverletzungsverfahren

Art. 226 und Art. 228;Art. 4 und 5 i.V. m. Anhang II A Nrn. 1, 2, 5, 6 sowie Anhang III Nrn. 1.1 und; Verfahrensordnung, EuGH, Verfahrenssprache, Anlagen in anderer Sprache, Teilübersetzung, Art. 29 VerfO, Art. 29 VerfO EuGH, Gewässerschutz, Nitrat, Ausbringen von Düngemitteln, Richtlinie 91/676/EWG, nicht ordnungsgemäße Umsetzung, Vertragsverletzungsverfahren, ne bis in idem, Geltung, Rechtskraft, Streitgegenstand, tatsächliche und rechtliche Identität

EuGH vom 29.06.2010 - Rs. C-526/08
EWS 2010, 348 (Heft 8)

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