Die unbeachtete Zweistufigkeit von Providerauskünften in Filesharingfällen
Inhaber urheberrechtlicher Verwertungsrechte können zum Zweck der Verfolgung von Ansprüchen aus Verletzungshandlungen in Filesharingnetzwerken die IP-Adressen der beteiligten Internetanschlüsse feststellen. Zur Ermittlung von Namen und Anschrift des Anschlussinhabers benötigen sie aber eine Auskunft des Internetserviceproviders. Für den abgemahnten Anschlussinhaber bleiben dabei die einzelnen Schritte von der Feststellung der IP-Adresse bis zur Bekanntgabe von Namen und Adresse meistens intransparent, …
Zimmermann, K&R 2015, 73-76
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Kommunikation & Recht
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