Polemik im Gerichtssaal kann zulässige Meinungsäußerung sein (Beschluss vom 24.11.2023, 1 BvR 1962/23)
Die untersagten Äußerungen „fetter Anwalt“ und „Rumpelstilzchen“ sind im Kontext eines gerichtlichen Verfahrens gefallen, in dem die Beschwerdeführerin als Verfahrensbeistand bestellt worden war. Den Ausgangsgerichten war es daher verwehrt, eine Ehrverletzung des Verfügungsklägers anzunehmen, ohne zuvor auch nur in Erwägung zu ziehen, dass es unter dem Gesichtspunkt des sogenannten „Kampfs um das Recht“ im Kontext rechtlicher Auseinandersetzungen grundsätzlich erlaubt ist, …
BVerfG, K&R 2024, 204-205 (Beschluss vom 24.11.2023, 1 BvR 1962/23)
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