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K&R 2015, 424
LG München I 
“Preis auf Anfrage” bei Online-Möbelbestellung unzureichend (Urteil vom 31.03.2015, 33 O 15881/14)

Wer Letztverbrauchern Waren anbietet, kann sich zur Angabe des Endpreises nicht durch einen Hinweis wie “Preis auf Anfrage” entziehen. Für die erforderliche Endpreisangabe genügt es nicht, dass die Beklagte auf E-Mail-Anfrage des potenziellen Kunden diesem zeitversetzt den jeweiligen Preis für das ausgewählte Möbelstück mitteilt. (Leitsatz der Redaktion)

LG München I, K&R 2015, 424-426 (Urteil vom 31.03.2015, 33 O 15881/14)

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