Rechtliche Einordnung eines Vertrags zur Einrichtung und Pflege eines Webauftritts (Urteil vom 20.02.2015, 12 O 186/13)
Bei dem zwischen den Parteien begründeten Rechtsverhältnis handelt es sich um einen Dienstvertrag. Die Verfügbarkeit auch werkvertraglich zu qualifizierender Leistungen begründet vorliegend in Bezug auf den Honoraranspruch der Klägerin keine Einordnung als Werkvertrag insgesamt. Wesensbildend für den Ver-427trag ist gerade nicht die Herbeiführung eines Erfolges, sondern die monatliche Verfügbarkeit verschiedener Leistungen. …
LG Köln, K&R 2015, 426-430 (Urteil vom 20.02.2015, 12 O 186/13)
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Kommunikation & Recht
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