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K&R 2015, 196
BGH 
Scharfe und überzogene Kritik an Unternehmen von Meinungsfreiheit gedeckt (Urteil vom 16.12.2014, VI ZR 39/14)

a) § 824 Abs. 1 BGB bietet keinen Schutz vor abwertenden Meinungsäußerungen. Dies gilt auch für Äußerungen, in denen Tatsachen und Meinungen sich vermengen, sofern sie durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind.

BGH, K&R 2015, 196-199 (Urteil vom 16.12.2014, VI ZR 39/14)

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