Unterlassungsschuldner zur Löschung von Verlinkungen verpflichtet (Beschluss vom 19.08.2022, 5 W 25/22)
Für den Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung ist unerheblich, dass in diesem Zeitpunkt der streitige Beitrag auf der Plattform F. bereits gelöscht war. Die beiden Verlinkungen auf den gelöschten Beitrag auf der Plattform stellen selbst einen Verstoß gegen das gerichtliche Unterlassungsgebot dar. Denn den Verlinkungen ist gerade die zu unterlassende Äußerung – wie im ursprünglichen Beitrag als Überschrift gewählt – zu entnehmen. …
OLG Celle, K&R 2022, 862-863 (Beschluss vom 19.08.2022, 5 W 25/22)
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