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K&R 2017, 254
BVerfG 
Verletzung der Presse- und Meinungsfreiheit durch Verpflichtung zur Gegendarstellung (Beschluss vom 21.12.2016, 1 BvR 1081/15)

Die Äußerungen im Zusammenhang mit den Verhandlungen zum Verkauf des Turms, der Antragsteller und der Investor seien “ziemlich beste Freunde” bzw. “dicke” gewesen, sind keine dem Beweis zugänglichen Tatsachen. Es handelt sich um ironische Meinungsäußerungen. Die Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung stellt daher einen Verstoß gegen die Pressefreiheit dar. (Leitsatz der Redaktion)

BVerfG, K&R 2017, 254-255 (Beschluss vom 21.12.2016, 1 BvR 1081/15)

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